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AGB

§1 Geltung

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihre Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Lieferungen beziehungsweise die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen beziehungsweise erbringen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Für Werkverträge gilt folgendes: Grundlagen des Vertrages sind im Folgenden ausgeführt und zwar in der bei Widersprüchen gültigen Reihenfolge: die schriftliche Vertragsausfertigung, das Angebot der Auftragnehmerin mit all seinen Bestandteilen, etwaige der Auftragnehmerin übergebene Pläne, die VOB Teil A, B und C in der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Fassung für werkvertragliche Leistungen und das BGB, insbesondere die Bestimmungen über den Werkvertrag.

§ 2 Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend. Der Auftrag und alle Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftragnehmerin bekannt wird, dass sich der Auftraggeber in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder überschuldet ist.

§ 3 Preise, Zahlungen, Verzug

Wir behalten und das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent des vereinbarten Preises, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich von dem Vertrag zu lösen (Kündigungsrecht beziehungsweise Rücktrittsrecht). So weit es sich bei dem abgeschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag handelt, steht dem Auftragnehmer gem. § 632 a BGB das Recht zu, Abschlagszahlungen zu verlangen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, ist der vereinbarte Leistungspreis ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Bei einem Zahlungsverzug kann die Auftraggeberin während des Verzuges mindestens Verzugszinsen für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 verlangen. Der Nachweis eines höheren Zinsschadens, insbesondere nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, ist der Auftragnehmerin dabei unbenommen. Im übrigen gilt § 16 VOB/B mit Ausnahme von § 16 Nr. 3 Abs. 2, 3, 4 und 5 VOB/B. Sofern der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB ist, stehen dem Auftraggeber Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Kostenvoranschlag

Ist dem Vertrag ein Kostenvoranschlag zu Grunde gelegt worden, ohne dass von der Auftragnehmerin schriftlich die Gewähr für die Richtigkeit des Kostenanschlags übernommen wurde, kann der Auftraggeber den Vertrag nur bei einer wesentlichen Überschreitung des Kostenvoranschlags kündigen. Als wesentliche Überschreitung im Sinne des § 650 Abs. 1 BGB gilt dabei eine Überschreitung des Kostenvoranschlags von 15% und mehr der Nettoauftragssumme.

§ 5 Nachtragsangebote und Auftragserweiterungen

Alle Bedingungen des Vertrages gelten auch für Nachtragsangebote und Auftragserweiterungen, so weit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 6 Nebenleistungen und Nebenkosten

Die Beschaffung von Wasser, Strom, sowie die Beseitigung von Abfällen sind Nebenleistungen der Auftragnehmerin, die gesondert zu vergüten sind, so weit diese nicht vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Auftragnehmerin die Bereitstellungs- und Verbrauchskosten von Wasser und Strom, sowie die Bereitstellung eines Müllcontainers und dessen Abfuhr veranlasst und kostenmäßig verauslagt, ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.

§ 7 Ausführungsunterlagen

So weit für die Ausführungen des Auftrags Ausführungsunterlagen nötig sind, gelten die Bestimmungen gem. § 3 VOB/B.

§ 8 Ausführung

Es gilt § 4 VOB/B mit folgender Maßgabe: Entgegen § 4 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ist der Auftraggeber nicht berechtigt, von der Auftragnehmerin die Herausgabe von als Geschäftsgeheimnissen zu bezeichneten Auskünften und Unterlagen zu verlangen. Der Auftraggeber hat alle in Betracht kommenden Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Personen – und Sachschäden bei der Auftragnehmerin abzuwenden. Er hat insbesondere von sich aus für alle Schadensverhütungsmaßnahmen zu sorgen, wie Abschrankungen, Beleuchtung, Geländer, Fanggerüste, Absteifungen, Warntafeln, Brandverhütung, Sturmsicherung aller Geräte, Vorschriftsmäßigkeit von elektrischen Geräten, Leitungen usw.. So weit die Auftragnehmerin Gegenstände für die Durchführung der ihr übertragenen Leistungen im Einflussbereich des Auftraggebers überlässt, hat dieser diese vor Beschädigungen und Diebstahl zu schützen. Entgegen § 4 Nr. 4 c VOB/B trägt der Auftraggeber die Kosten für Wasser und Energie. Entgegen § 4 Nr. 8 Abs. 2 VOB/B kann die Auftragnehmerin bei der Weitergabe von Leistungen an Nachunternehmer von den Bestimmungen der VOB abweichen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einzelne Bauschilder aufzustellen, die auf sie hinweist. Die Auftragnehmerin kann nicht auf eine Bautafel verwiesen werden, in der sie erwähnt wird.

§ 9 Ausführungsfristen

Insoweit gelten §§ 5, 6 VOB/B mit folgender Maßgabe: Vertragsfristen sind ausdrücklich bei Abschluss des Vertrages zu vereinbaren. Als Ausfallstage für die Fristverlängerung werden die Tage anerkannt, in denen die Auftragnehmerin ohne ihr Verschulden gehindert ist, ihre Leistungen auszuführen. Entgegen den Bestimmungen gem. § 6 Nr. 1 VOB/B ist die Auftragnehmerin aber nicht verpflichtet, die Behinderung schriftlich anzuzeigen. Es reicht aus, wenn die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Behinderungen auf eine andere Art, also auch mündlich oder fernmündlich anzeigt. Werden die vereinbarten Vertragsfristen aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, verzögert oder kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Leistungen der Auftragnehmerin in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In diesem Fall ist die Auftragnehmerin berechtigt, 20 Prozent der vereinbarten Bruttoauftragssumme ohne Nachweis als Entschädigung zu verlangen, wobei sich die Auftragnehmerin vorbehält, einen höheren, tatsächlich entstandenen Schaden geltend zumachen. Es bleibt dem Auftraggeber aber unbenommen, der Auftraggeberin keinen Schaden, einen geringeren Schaden beziehungsweise geringere Kosten nachzuweisen.

§ 10 Haftung

Die Haftung der Auftragnehmerin für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei der Verschuldenshaftung um die Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten (»Kardinalpflichten«) handelt. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Sofern der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist, gilt dies nicht für Ansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

§ 11 Abnahme

Insoweit gelten § 12 VOB/B und § 641 BGB mit folgender Maßgabe: ist die Leistung fertig gestellt und hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung stillschweigend erfolgt, es sei denn, der Bauherr erklärt schriftlich, dass er die Abnahme bis zur Beseitigung bestimmter wesentlicher Mängel ablehnt, oder es sei denn, dass er diese bereits anlässlich einer vorhergehenden schriftlichen Mängelrüge vorsorglich abgelehnt hatte. Erfolgt eine stillschweigende Abnahme nach vorstehenden Bestimmungen, sind Vorbehalte wegen bekannter wesentlicher Mängel oder wegen Vertragsstrafen vom Auftraggeber innerhalb der genannten 12 Werktage geltend zu machen, sofern sie nicht schon vorher vorsorglich schriftlich angemeldet wurden. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen, mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Unbeschadet davon, steht es der Abnahme gleich, wenn dem Auftraggeber von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und das Werk frei von Mängeln ist, die der Auftraggeber gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind (Fertigstellungsbescheinigung).

§ 12 Gewährleistung

So weit für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart ist, richtet sich diese nach § 13 VOB/B.

§ 13 Abrechnung

So weit die Schlussrechnung mit allen erforderlichen Unterlagen zur Prüfung an einen Architekten einzureichen ist, muss dies im Vertrag vereinbart sein. Darüber hinaus gilt § 14 VOB/B mit Ausnahme der Nummern 3 und 4.

§ 14 Stundenlohnarbeiten

So weit zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist, dass Stundenlohnarbeiten durchzuführen sind, werden über die geleisteten Arbeitsstunden und dem dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel) eingereicht. Sollte der Auftraggeber darauf bestehen, dass die Stundenlohnzettel täglich geführt werden, muss dies vertraglich vereinbart werden. Der Auftraggeber hat in jedem Fall die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurückzugeben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt. Im übrigen verbleibt es bei den Regelungen gem. § 15 VOB/B.

§ 15 Sicherheitsleistung

Es gilt § 17 VOB/B. Darüber hinaus kann die Auftragnehmerin vom Auftraggeber Sicherheit gem. §§ 648, 648a BGB verlangen.

§ 16 Streitigkeiten

So weit nach § 38 ZPO zulässig, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung der Auftragnehmerin zuständigen Stellen. Insoweit ist der Gerichtsstand für Streitigkeiten das Amtsgericht Singen bzw. das Landgericht Konstanz. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Auftragnehmerin aus diesem Vertrag ist der Ort des Bauvorhabens.

§ 17 Bevollmächtigung durch den Auftraggeber

So weit der Auftraggeber einen Architekten mit der Bauausführung bevollmächtigt, wird vermutet, dass dieser auch für rechtliche und/oder finanzielle Verpflichtungen des Bauherren bevollmächtigt ist.

§ 18 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.

Bescheinigungen

bescheinigung-13b-abs

Bescheinigung § 13b Abs. 2 UsStG

freistellungsbescheinigung-bauleistungen-48b-abs

Freistellungsbescheinigung Bauleistungen § 48b Abs. 1 EkStG

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